Präambel

Der Zweck des Vereins ist die Erinnerung, Erhaltung, Pflege und Demonstration einer der ersten Panzerfahrsimulatoren - auf dem System Kampfpanzer Leopard 1 - der Bundesrepublik Deutschland in den zweckgebundenen Räumen der KfAusbKp FahrSim Kette Augustdorf. Er verfolgt das Ziel, die Entwicklung und den Fortschritt der Simulatortechnik zu erhalten und zu veranschaulichen, in der Vergangenheit, der Gegenwart und für die Zukunft. Weiteres Ansinnen ist es, die Technik der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und im Echtzeitbetrieb den Besuchern vorzuführen. Die Exponate und die Technik werden den Besuchern als interaktives Erlebnis präsentiert, so dass ein lebendiges Museum entsteht. 

§ 1      Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Traditionsverein FahrSim Kette Augustdorf e.V.“   und hat seinen Sitz in Augustdorf.

 

2. Der Verein ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amts­ge­richt in Detmold einzutragen. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) ver­se­hen.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2      Zweck des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweckbetrieb gerichtet und erstrebt daher keinen Gewinn. Er dient zur geschichtstechnischen Erinnerung, Erhaltung, Pflege und Demonstration eines der ersten Panzerfahrsimulatoren-Kette der Bundesrepublik Deutschland in den zweckgebundenen Räumen der KfAusbKp FahrSim Kette Augustdorf, soweit wie dies im Einklang mit der in der Prä­am­bel dieser Satzung dargestellten Ziele des Vereins steht. Der Sat­zungs­zweck wird insbesondere durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen, Über­nah­me von Aufwendungen zur Unterhaltung und Sachspenden an den Verein gewährleistet.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sin­ne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie ei­gen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer­den.

 

4. Die Mitarbeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Mitglieder des Ver­eins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3      Mitgliedschaft

 

1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder und kann auf Antrag des Vorstandes Ehrenmitglieder bestimmen. Der Beschluss über eine Ehrenmitgliedschaft bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder in einer Jahreshauptversammlung. Das Ehrenmitglied leistet keinen Mitgliedsbeitrag und erwirbt die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. (Einstimmiger Beschluss JHV vom 17.02.2017)

2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Per­so­nen werden, die sich zu den Zielen der freiheitlichen demokratischen Grund­ord­nung, zur Bundeswehr und ihrem Auftrag zur Landesverteidigung und im nordatlantischen Bündnis schriftlich bekennen. Natürliche und ju­ri­sti­sche Personen können auch fördernde Mitglieder werden.

 

3. Beitrittserklärungen zu dem Verein bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift­form. Personen, die nicht volljährig sind, müssen ihrer Bei­tritts­er­klä­rung eine Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter beifügen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mit­glied­schaft wird durch die schriftliche Bekanntgabe der Aufnahme durch den Vor­stand erworben.

Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet durch Austritt, Ausschluss, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder durch Eintragung des Auf­lö­sungs- oder Liquidationsbeschlusses in das jeweilige amtliche Re­gi­ster.

 

4. Der Austritt erfolgt durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Er­klä­rung. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Ka­len­der­jah­res einzuhalten.

 

5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Ver­eins verstößt, insbesondere sich mit Wort oder Tat gegen die frei­heit­li­che demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland oder die Bun­des­wehr und ihren Auftrag wendet. Ein Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es mit der Ent­rich­tung eines Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Mo­na­te im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mit­glied gemäß § 132 Abs. 1 BGB schriftlich bekannt zu geben. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Einspruch beim Vereinsschiedsgericht ein­le­gen. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich zu begründen. Für die Fristberechnung gelten die Vor­schrif­ten entsprechend der Zivilprozessordnung. Wird der Einspruch nicht fristgerecht erklärt oder nicht rechtzeitig be­grün­det, ist er unzulässig bzw. unbegründet. Über den Einspruch entscheidet das zuständige Schiedsgericht nach den Ver­fah­rens­be­stim­mun­gen der Schiedsordnung des Vereins.

 

6. Bezüglich der Berechnung der nach den vorstehenden Ziffern maßgeblichen Fri­sten gelten die Bestimmungen des ersten Buches, vierter Abschnitt des Bür­ger­li­chen Gesetzbuchs.

 

§ 4      Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.

2. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei der Mit­glie­der­ver­samm­lung sowie zur Stellung von Anträgen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge pünktlich zu zahlen.

 

§ 5      Mitgliedsbeiträge – Spenden

 

1. Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jah­res­bei­trag.

 

2. Fördernde Mitglieder zahlen den Jahresbeitrag nach eigener Festlegung, min­de­stens jedoch den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jah­res­bei­trag.

 

3. Der Beitrag ist vom Beginn des Jahres des Beitritts ab zu zahlen. Bei un­ter­jäh­ri­gem Beitritt findet keine Kürzung auf abgelaufene Zeit statt. Der Beitrag wird bis zum 30.01. eines jeden Jahres per Lastschrift vom Konto eines Mitgliedes abgerufen. (Einstimmiger Beschluss JHV 17.02.2017)

 

4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Sonderregelungen nach Ermessen hin­sicht­lich der Beitragspflicht und der Zahlungsweise vornehmen (Soziale Härte).

 

5. Der Verein nimmt im übrigen Geld- und Sachspenden von Ver­eins­mit­glie­dern und Nicht-mitgliedern zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen des Vereinszweckes entgegen.

 

§ 6      Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

a)         die Mitgliederversammlung,

b)         der Vorstand.

 

§ 7      Besondere Vertreter


Neben dem Vorstand können für bestimmte Arten von Geschäften durch den Vorstand gemäß     § 30 BGB besondere Vertreter bestellt werden.

 

 

§ 8      Mitgliederversammlung

 

1.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist ein­mal jährlich                  - möglichst im ersten Kalendervierteljahr - durch den Vorstand ein­zu­be­ru­fen. Zeitpunkt und Tagungsort sowie die Tagesordnung sind vom Vor­stand festzulegen.

 

2.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Ein­hal­tung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche (briefliche) Einladung ein­zu­la­den.

 

3.

Der Vorstand kann mit einer Frist von einer Woche eine außerordentliche Mit­glie­der­ver­samm­lung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Vier­tel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und der zu be­han­deln­den Tagesordnung schriftlich verlangt.

 

4.

Bei form- und fristgerechter Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rück­sicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

 

 

§ 9      Vorstand

 

1.        

Der Vorstand besteht aus natürlichen Personen. Er setzt sich aus einem geschäftsführenden Vorstand, einem erweiterten Vorstand und einem ständigen (geborenen) Mitglied sowie drei Beisitzern zusammen. Der geschäftsführende Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

 

 

 

 

 

2.

Gewählte Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind:

·         der Vorsitzende

·         der erste stellvertretende Vorsitzende

·         der 2. stellv. Vorsitzende

·         der Schatzmeister

 

Der erweiterte Vorstand

 

·         der Schriftführer

·         der stellv. Schriftführer

·         der stellvertretende Schatzmeister

 

3.        

Ständiges (geborenes) Vorstandsmitglied ist als Vertreter der Bundeswehr der Kasernenkommandant der GFM-Rommel-Kaserne Augustdorf. Das Vorstandsamt ist ihm von den gewählten Vorstandsmitgliedern schriftlich anzutragen. Im Falle sei­ner Verhinderung oder der Ablehnung des Vorstandsamts tritt vor­über­ge­hend oder ständig der stellvertretende Kasernenkommandant der GFM-Rommel-Kaserne Augustdorf oder der Standortälteste der GFM-Rommel-Kaserne Augustdorf an seine Stelle. Lehnen sowohl der Kasernenkommandant als auch sein Stellvertreter das Vorstandsamt ab, wird der Ver­tre­ter der Bundeswehr im Vorstand des Vereins durch die nächst höhere Kommandobehörde bestimmt.

Dies gilt auch im Falle der Auflösung der GFM-Rommel-Kaserne oder für den Fall, dass durch die Wehrstruktur bedingt ein anderer Verband am Standort an die Stelle des Kasernenkommandanten der GFM-Rommel-Kaserne Augustdorf tritt. Im Zweifel entscheidet auf Antrag des Vorstands verbindlich der Bundesminister der Verteidigung als oberste Kommandobehörde über den Vertreter der Bundeswehr im Vor­stand und seinen Stellvertreter. Trifft er keine Entscheidung, bleibt das Vor­stand­samt vakant.

Das ständige Mitglied muss nicht Mitglied des Vereins sein.

 

4.

Die Beisitzer des Vorstandes setzen sich aus dem technischen Beirat und dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit zusammen.

 

5.

Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende, der erste und zwei­te stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird ge­richt­lich und außergerichtlich gemeinsam von zwei der in diesem Absatz ge­nann­ten Vorstandsmitglieder vertreten (gesetzliche Vertretung im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB).

 

6.

Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Ver­eins­ver­mö­gen und führt die Vereinsbeschlüsse aus. Der Vorstand ist ins­be­son­de­re verantwortlich für die Wahrung der Interessen der Spender, deren zweckgebundenen Zuwendungen und der daraus resultierenden Verwendung.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, bei seiner Ver­hin­de­rung einer der Vertreter in der Reihenfolge ihrer Nennung in § 9 Zif­fer 2.

Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe und  der für die Liegenschaft zuständigen Bun­des­wehr­ver­wal­tung mit beratender Stimme hinzuziehen.

 

 

7.

Stimmberechtigt sind alle gewählten Vorstandsmitglieder, die Beisitzer und das ständige Mit­glied im Vorstand. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälf­te seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Wird die Übernahme des Vorstandsamtes durch das ständige Vor­stands­mit­glied abgelehnt und ist kein gemäß den vorstehenden Bestimmungen be­stell­ter Vertreter an seine Stelle getreten, zählt die für das ständige Mitglied vor­ge­se­he­ne Stimme aufgrund der Vakanz bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mit. Dies gilt auch, solange keine Entscheidung durch die oberste Kommandobehörde gemäß § 9 Ziffer 3. getroffen wurde.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des gemäß Ziffer 5 zu­stän­di­gen Vorsitzenden.

Es kann im Umlaufverfahren schriftlich abgestimmt werden, wenn kein Mit­glied des Vorstands widerspricht. Telekommunikative Übermittlung, etwa durch Telefax, ist zulässig.

 

8.

Der Vorstand wird, soweit er nicht aus ständigen Mitgliedern besteht, in je­dem vierten Kalenderjahr gewählt, wobei das Jahr der Wahl nicht mitzählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß ge­wählt worden ist. Die Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds des Vorstands werden seine Auf­ga­ben von einem anderen Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mit­glie­der­ver­samm­lung übernommen. Die Mitgliederversammlung wählt bis zum En­de der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.

 

9.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

 

10.

Die vorzeitige Abberufung der Vorstandsmitglieder ist nur aus wichtigem Grun­de zulässig.

 

11.

Die Häufung von Vorstandsämtern ist unzulässig. Eine Ausnahme regelt Zif­fer 8. Satz 4.

 

 

§ 10    Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

·         Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung

·         Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstandes

·         Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichts und Entlastung des Schatzmeisters

·         Wahl des Vorstandes, soweit er aus gewählten und nicht ständigen Vorstandsmitgliedern          besteht

·         Satzungsänderungen

·         Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

·         Wahl der Rechnungsprüfer

·         Wahl des Vorsitzenden, des ersten stellvertretenden Vorsitzenden und des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Schiedsgerichts

·         Beschlussfassung über Anträge des Vorstands oder von Mitgliedern

·         Entscheidung über Auflösung des Vereins

·         Aufnahme von Darlehen, wofür eine Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.

 

 

 

§ 11    Leitung der Mitgliederversammlung, Beschlüsse und Wahlen

 

1.

Der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Ist er ver­hin­dert, tritt an seine Stelle der erste stellvertretende Vorsitzende, in dessen Ver­hin­de­rungs­fall der zweite stellvertretende Vorsitzende.

 

2.

Der Schriftführer erstellt ein Protokoll der Mitgliederversammlung.

 

3.        

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stim­men­mehr­heit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung schrei­ben eine andere Stimmenmehrheit vor. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ei­ne Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Stimmengleichheit be­deu­tet Ablehnung.

 

4.

Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht gesetzliche Be­stim­mun­gen oder die Satzung dem entgegenstehen.

 

5.

Ist nicht der gesamte Vorstand neu zu wählen (Nachwahl einzelner Vor­stands­mit­glie­der), wird der Vorsitz in der Mitgliederversammlung ent­spre­chend Ziffer 1 geführt.

Sind bei einer Nachwahl vor Ablauf der Amtszeit der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes und seine Stell­ver­tre­ter oder ist der Vorstand insgesamt neu zu wählen, bestimmt die Mit­glie­der­ver­samm­lung aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit durch Hand­zei­chen den Leiter der Wahlversammlung. Dieser übernimmt den Vor­sitz, bis der Vorsitzende gewählt worden ist. Der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes übernimmt so­dann vom Leiter der Wahlversammlung den Vorsitz über die weitere Wahl­ver­samm­lung.

 

6.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsprüfer erfolgt ge­heim, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder es beantragt, sonst durch Handzeichen.

 

7.

Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahl­gang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stim­men­gleich­heit, so entscheidet das Los. Das Los wird von dem Leiter der Wahl­ver­samm­lung oder dem Vorsitzenden geworfen.

 

 

§ 12    Rechnungsprüfer

 

1.

Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer der Amtsperiode des Vor­stands zwei Rechnungsprüfer gewählt.

 

2.

Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, Vereinskasse und Buchführung je­der­zeit einzusehen. Sie sind verpflichtet, nach Ablauf des Geschäftsjahres das ge­sam­te Rechnungswesen zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

 

§ 13    Niederschriften

 

1.        

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung oder der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

2.

Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächst fol­gen­den Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

3.        

Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich abzufassen und vom Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes oder im Falle seiner Verhinderung von seinen Vertretern in der Reihenfolge ihrer Nennung in § 9 Ziffer 2 und dem Schriftführer zu un­ter­zeich­nen. § 9 Ziffer 7. Absatz 4 gilt entsprechend.

 

 

§ 14    Satzungsänderungen

 

1.

Die Mitgliederversammlung kann die Satzung nur ändern, wenn bei der Ein­la­dung zur Mitgliederversammlung die zu ändernde Satzungsbestimmung in der Tagesordnung bekannt gegeben worden ist.

 

2.

Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 15    Schiedsgerichtsbarkeit

 

1.

Alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern über Rech­te und Pflichten aus der Mitgliedschaft und ihrer Beendigung sowie alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern un­ter­ein­an­der werden im schiedsrichterlichen Verfahren entschieden.

 

2.

Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten nach Maßgabe der Bestimmungen der Schied­sord­nung des Vereins in ihrer jeweiligen Fassung.

 

3.

Die Wahl des Vorsitzenden des Schiedsgerichts und seines ersten und zweiten Stellvertreters bedarf der Einstimmigkeit.

 

 

 

4.

Das Schiedsgericht wird in je­dem vierten Kalenderjahr gewählt, wobei das Jahr der Wahl nicht mitzählt. Es bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neues Schiedsgericht ordnungsgemäß ge­wählt worden ist. Die Wiederwahl ist möglich.

Bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds des Schiedsgerichts werden seine Auf­ga­ben von einem anderen Schiedsgerichtsmitglied bis zur nächsten Mit­glie­der­ver­samm­lung übernommen. Die Mitgliederversammlung wählt bis zum En­de der Amtszeit ein neues Schiedsgerichtsmitglied.

 

 

§ 16    Auflösung des Vereins

 

1.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes geht das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Ver­eins­ver­mö­gen auf das Bundeswehr Sozialwerk oder die an ihre Stelle ge­tre­te­ne Institution über. Es ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

2.

Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung be­schlos­sen werden, die eigens hierzu einberufen werden muss. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

 

3.

Eine Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, hat un­mit­tel­bar darauf mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Liquidatoren zu be­stel­len. Sie haben insbesondere das Vermögen des Vereins gemäß Ziffer 1. auf das Bundeswehr Sozialwerk oder die an ihre Stelle getretene Institution zu übertragen.

 

 

§ 17    Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

32832 Augustdorf, 17.02.2017