Präambel
Der Zweck des Vereins ist die Erinnerung, Erhaltung, Pflege und Demonstration einer der ersten Panzerfahrsimulatoren - auf dem System Kampfpanzer Leopard 1 - der Bundesrepublik Deutschland in den zweckgebundenen Räumen der KfAusbKp FahrSim Kette Augustdorf. Er verfolgt das Ziel, die Entwicklung und den Fortschritt der Simulatortechnik zu erhalten und zu veranschaulichen, in der Vergangenheit, der Gegenwart und für die Zukunft. Weiteres Ansinnen ist es, die Technik der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und im Echtzeitbetrieb den Besuchern vorzuführen. Die Exponate und die Technik werden den Besuchern als interaktives Erlebnis präsentiert, so dass ein lebendiges Museum entsteht.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Traditionsverein FahrSim Kette Augustdorf e.V.“ und hat seinen Sitz in Augustdorf.
2. Der Verein ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Detmold einzutragen. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweckbetrieb gerichtet und erstrebt daher keinen Gewinn. Er dient zur geschichtstechnischen Erinnerung, Erhaltung, Pflege und Demonstration eines der ersten Panzerfahrsimulatoren-Kette der Bundesrepublik Deutschland in den zweckgebundenen Räumen der KfAusbKp FahrSim Kette Augustdorf, soweit wie dies im Einklang mit der in der Präambel dieser Satzung dargestellten Ziele des Vereins steht. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen, Übernahme von Aufwendungen zur Unterhaltung und Sachspenden an den Verein gewährleistet.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitarbeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder und kann auf Antrag des Vorstandes Ehrenmitglieder bestimmen. Der Beschluss über eine Ehrenmitgliedschaft bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder in einer Jahreshauptversammlung. Das Ehrenmitglied leistet keinen Mitgliedsbeitrag und erwirbt die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. (Einstimmiger Beschluss JHV vom 17.02.2017)
2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, zur Bundeswehr und ihrem Auftrag zur Landesverteidigung und im nordatlantischen Bündnis schriftlich bekennen. Natürliche und juristische Personen können auch fördernde Mitglieder werden.
3. Beitrittserklärungen zu dem Verein bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Personen, die nicht volljährig sind, müssen ihrer Beitrittserklärung eine Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter beifügen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Bekanntgabe der Aufnahme durch den Vorstand erworben.
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet durch Austritt, Ausschluss, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder durch Eintragung des Auflösungs- oder Liquidationsbeschlusses in das jeweilige amtliche Register.
4. Der Austritt erfolgt durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere sich mit Wort oder Tat gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland oder die Bundeswehr und ihren Auftrag wendet. Ein Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied gemäß § 132 Abs. 1 BGB schriftlich bekannt zu geben. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Einspruch beim Vereinsschiedsgericht einlegen. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich zu begründen. Für die Fristberechnung gelten die Vorschriften entsprechend der Zivilprozessordnung. Wird der Einspruch nicht fristgerecht erklärt oder nicht rechtzeitig begründet, ist er unzulässig bzw. unbegründet. Über den Einspruch entscheidet das zuständige Schiedsgericht nach den Verfahrensbestimmungen der Schiedsordnung des Vereins.
6. Bezüglich der Berechnung der nach den vorstehenden Ziffern maßgeblichen Fristen gelten die Bestimmungen des ersten Buches, vierter Abschnitt des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
2. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei der Mitgliederversammlung sowie zur Stellung von Anträgen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge pünktlich zu zahlen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge – Spenden
1. Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.
2. Fördernde Mitglieder zahlen den Jahresbeitrag nach eigener Festlegung, mindestens jedoch den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag.
3. Der Beitrag ist vom Beginn des Jahres des Beitritts ab zu zahlen. Bei unterjährigem Beitritt findet keine Kürzung auf abgelaufene Zeit statt. Der Beitrag wird bis zum 30.01. eines jeden Jahres per Lastschrift vom Konto eines Mitgliedes abgerufen. (Einstimmiger Beschluss JHV 17.02.2017)
4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Sonderregelungen nach Ermessen hinsichtlich der Beitragspflicht und der Zahlungsweise vornehmen (Soziale Härte).
5. Der Verein nimmt im übrigen Geld- und Sachspenden von Vereinsmitgliedern und Nicht-mitgliedern zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen des Vereinszweckes entgegen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7 Besondere Vertreter
Neben dem Vorstand können für bestimmte Arten von Geschäften durch den Vorstand gemäß § 30 BGB besondere Vertreter bestellt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal jährlich - möglichst im ersten Kalendervierteljahr - durch den Vorstand einzuberufen. Zeitpunkt und Tagungsort sowie die Tagesordnung sind vom Vorstand festzulegen.
2.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche (briefliche) Einladung einzuladen.
3.
Der Vorstand kann mit einer Frist von einer Woche eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und der zu behandelnden Tagesordnung schriftlich verlangt.
4.
Bei form- und fristgerechter Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
§ 9 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus natürlichen Personen. Er setzt sich aus einem geschäftsführenden Vorstand, einem erweiterten Vorstand und einem ständigen (geborenen) Mitglied sowie drei Beisitzern zusammen. Der geschäftsführende Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
2.
Gewählte Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind:
· der Vorsitzende
· der erste stellvertretende Vorsitzende
· der 2. stellv. Vorsitzende
· der Schatzmeister
Der erweiterte Vorstand
· der Schriftführer
· der stellv. Schriftführer
· der stellvertretende Schatzmeister
3.
Ständiges (geborenes) Vorstandsmitglied ist als Vertreter der Bundeswehr der Kasernenkommandant der GFM-Rommel-Kaserne Augustdorf. Das Vorstandsamt ist ihm von den gewählten Vorstandsmitgliedern schriftlich anzutragen. Im Falle seiner Verhinderung oder der Ablehnung des Vorstandsamts tritt vorübergehend oder ständig der stellvertretende Kasernenkommandant der GFM-Rommel-Kaserne Augustdorf oder der Standortälteste der GFM-Rommel-Kaserne Augustdorf an seine Stelle. Lehnen sowohl der Kasernenkommandant als auch sein Stellvertreter das Vorstandsamt ab, wird der Vertreter der Bundeswehr im Vorstand des Vereins durch die nächst höhere Kommandobehörde bestimmt.
Dies gilt auch im Falle der Auflösung der GFM-Rommel-Kaserne oder für den Fall, dass durch die Wehrstruktur bedingt ein anderer Verband am Standort an die Stelle des Kasernenkommandanten der GFM-Rommel-Kaserne Augustdorf tritt. Im Zweifel entscheidet auf Antrag des Vorstands verbindlich der Bundesminister der Verteidigung als oberste Kommandobehörde über den Vertreter der Bundeswehr im Vorstand und seinen Stellvertreter. Trifft er keine Entscheidung, bleibt das Vorstandsamt vakant.
Das ständige Mitglied muss nicht Mitglied des Vereins sein.
4.
Die Beisitzer des Vorstandes setzen sich aus dem technischen Beirat und dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit zusammen.
5.
Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende, der erste und zweite stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam von zwei der in diesem Absatz genannten Vorstandsmitglieder vertreten (gesetzliche Vertretung im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB).
6.
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Vereinsbeschlüsse aus. Der Vorstand ist insbesondere verantwortlich für die Wahrung der Interessen der Spender, deren zweckgebundenen Zuwendungen und der daraus resultierenden Verwendung.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, bei seiner Verhinderung einer der Vertreter in der Reihenfolge ihrer Nennung in § 9 Ziffer 2.
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe und der für die Liegenschaft zuständigen Bundeswehrverwaltung mit beratender Stimme hinzuziehen.
7.
Stimmberechtigt sind alle gewählten Vorstandsmitglieder, die Beisitzer und das ständige Mitglied im Vorstand. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Wird die Übernahme des Vorstandsamtes durch das ständige Vorstandsmitglied abgelehnt und ist kein gemäß den vorstehenden Bestimmungen bestellter Vertreter an seine Stelle getreten, zählt die für das ständige Mitglied vorgesehene Stimme aufgrund der Vakanz bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mit. Dies gilt auch, solange keine Entscheidung durch die oberste Kommandobehörde gemäß § 9 Ziffer 3. getroffen wurde.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des gemäß Ziffer 5 zuständigen Vorsitzenden.
Es kann im Umlaufverfahren schriftlich abgestimmt werden, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht. Telekommunikative Übermittlung, etwa durch Telefax, ist zulässig.
8.
Der Vorstand wird, soweit er nicht aus ständigen Mitgliedern besteht, in jedem vierten Kalenderjahr gewählt, wobei das Jahr der Wahl nicht mitzählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist. Die Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds des Vorstands werden seine Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernommen. Die Mitgliederversammlung wählt bis zum Ende der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.
9.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
10.
Die vorzeitige Abberufung der Vorstandsmitglieder ist nur aus wichtigem Grunde zulässig.
11.
Die Häufung von Vorstandsämtern ist unzulässig. Eine Ausnahme regelt Ziffer 8. Satz 4.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
· Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
· Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstandes
· Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichts und Entlastung des Schatzmeisters
· Wahl des Vorstandes, soweit er aus gewählten und nicht ständigen Vorstandsmitgliedern besteht
· Satzungsänderungen
· Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
· Wahl der Rechnungsprüfer
· Wahl des Vorsitzenden, des ersten stellvertretenden Vorsitzenden und des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Schiedsgerichts
· Beschlussfassung über Anträge des Vorstands oder von Mitgliedern
· Entscheidung über Auflösung des Vereins
· Aufnahme von Darlehen, wofür eine Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.
§ 11 Leitung der Mitgliederversammlung, Beschlüsse und Wahlen
1.
Der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Ist er verhindert, tritt an seine Stelle der erste stellvertretende Vorsitzende, in dessen Verhinderungsfall der zweite stellvertretende Vorsitzende.
2.
Der Schriftführer erstellt ein Protokoll der Mitgliederversammlung.
3.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
4.
Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
5.
Ist nicht der gesamte Vorstand neu zu wählen (Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder), wird der Vorsitz in der Mitgliederversammlung entsprechend Ziffer 1 geführt.
Sind bei einer Nachwahl vor Ablauf der Amtszeit der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes und seine Stellvertreter oder ist der Vorstand insgesamt neu zu wählen, bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handzeichen den Leiter der Wahlversammlung. Dieser übernimmt den Vorsitz, bis der Vorsitzende gewählt worden ist. Der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes übernimmt sodann vom Leiter der Wahlversammlung den Vorsitz über die weitere Wahlversammlung.
6.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsprüfer erfolgt geheim, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder es beantragt, sonst durch Handzeichen.
7.
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Das Los wird von dem Leiter der Wahlversammlung oder dem Vorsitzenden geworfen.
§ 12 Rechnungsprüfer
1.
Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer der Amtsperiode des Vorstands zwei Rechnungsprüfer gewählt.
2.
Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, Vereinskasse und Buchführung jederzeit einzusehen. Sie sind verpflichtet, nach Ablauf des Geschäftsjahres das gesamte Rechnungswesen zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 13 Niederschriften
1.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung oder der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2.
Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächst folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
3.
Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich abzufassen und vom Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes oder im Falle seiner Verhinderung von seinen Vertretern in der Reihenfolge ihrer Nennung in § 9 Ziffer 2 und dem Schriftführer zu unterzeichnen. § 9 Ziffer 7. Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 14 Satzungsänderungen
1.
Die Mitgliederversammlung kann die Satzung nur ändern, wenn bei der Einladung zur Mitgliederversammlung die zu ändernde Satzungsbestimmung in der Tagesordnung bekannt gegeben worden ist.
2.
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 15 Schiedsgerichtsbarkeit
1.
Alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft und ihrer Beendigung sowie alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern untereinander werden im schiedsrichterlichen Verfahren entschieden.
2.
Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten nach Maßgabe der Bestimmungen der Schiedsordnung des Vereins in ihrer jeweiligen Fassung.
3.
Die Wahl des Vorsitzenden des Schiedsgerichts und seines ersten und zweiten Stellvertreters bedarf der Einstimmigkeit.
4.
Das Schiedsgericht wird in jedem vierten Kalenderjahr gewählt, wobei das Jahr der Wahl nicht mitzählt. Es bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neues Schiedsgericht ordnungsgemäß gewählt worden ist. Die Wiederwahl ist möglich.
Bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds des Schiedsgerichts werden seine Aufgaben von einem anderen Schiedsgerichtsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernommen. Die Mitgliederversammlung wählt bis zum Ende der Amtszeit ein neues Schiedsgerichtsmitglied.
§ 16 Auflösung des Vereins
1.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes geht das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen auf das Bundeswehr Sozialwerk oder die an ihre Stelle getretene Institution über. Es ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2.
Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens hierzu einberufen werden muss. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
3.
Eine Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, hat unmittelbar darauf mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Liquidatoren zu bestellen. Sie haben insbesondere das Vermögen des Vereins gemäß Ziffer 1. auf das Bundeswehr Sozialwerk oder die an ihre Stelle getretene Institution zu übertragen.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
32832 Augustdorf, 17.02.2017